ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(VERKAUFSBEDINGUNGEN )
Bestellungen eines Unternehmers (§ 14 BGB), juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Käufer“ genannt) werden von uns (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausschließlich auf der Basis nachfolgender Bedingungen, die auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung finden, ohne das hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss, abgewickelt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen, selbst wenn der Auftraggeber zuvor auf seine Bedingungen verwiesen hat. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, gelten für die Rechtsbeziehungen zum Auftraggeber ausschließlich der gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass unser erweiterter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer VIII. infolge einer Abwehrklausel des Käufers nicht Vertragsbestandteil geworden ist, erfolgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises.
I. Vertragsabschluss
I. 1.) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Auftraggebers werden erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die hierin enthaltenen Angaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
I. 2.) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie getroffener Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
I. 3.) Für die Auslegung der Handelsklausen gelten die Incoterms 2020.
II. Preisstellung
II. 1.) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Versicherung.
II. 2.) Ändern sich in der Zeit nach Auftragseingang bis zur Herstellung der bestellten Ware oder bis zur Erbringung der von uns versprochenen sonstigen Leistung ohne unser Verschulden die von uns zu entrichtenden Lohn-, Material- und/oder Fertigungskosten, sodass die von uns nachzuweisenden und nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB für das jeweils bestellte Produkt um mehr als 33% gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung steigen, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis für das bestellte Produkt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) neu festzusetzen.
III. Zahlungsbedingungen
III. 1.) Die Fälligkeit unserer Forderungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
III. 2.) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
III. 3.) Für unsere Forderungen tritt Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 15 Kalendertage nach Zugang der Rechnung ein, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Ist abweichend zu Ziffer III. Nr. 1 ein Zahlungsziel vereinbart worden, das nach dem Kalender berechenbar ist, so tritt der Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, mit Ablauf der Zahlungsfrist ein. In keinem Fall tritt Verzug nach den vorstehenden Bestimmungen vor der Fälligkeit der Forderung ein. Ausstehende Beträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
III. 4.) Wird nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehende Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Nach Auslieferung der Ware sind wir im Falle einer erheblichen Gefährdung des Anspruches auf die uns zustehenden Gegenleistung berechtigt, die Ware nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen und hierzu gegebenenfalls auch den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Ware in unseren Besitz zu nehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber kann die Herausgabeverpflichtung der Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruches abwenden.
III. 5.) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir nach Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
III. 6.) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
IV. Versand- und Gefahrübergang
IV. 1.) Der Versand erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
IV. 2.) Die Gefahr geht – auch bei einer besonders zu vereinbarenden frachtfreien Lieferung – auf den Auftraggeber über, wenn die Ware dem mit dem Versand beauftragten Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
IV. 3.) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H. v. 0,25 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
V. Lieferung
V. 1.) Die von uns angegebenen Lieferfristen sowie Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und sind keine Fixtermine, soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde. Mit Ausnahme von wirksam vereinbarten Fixterminen stehen die vereinbarten Lieferzeiten unter dem Vorbehalt der rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
V. 2.) Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
V. 3.) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
V. 4.) Befinden wir uns im Lieferverzug und will der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, so hat er uns eine angemessene Frist zur Leistung von mindestens 2 Wochen zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. IV dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
V. 5.) Werden vom Auftragnehmer teilbare Leistungen geschuldet, so sind Teilleistungen in zumutbarem Umfang zulässig und können vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht ausgelieferten Teiles der Bestellung kann dem Anspruch auf Bezahlung einer dem Auftraggeber zumutbaren Teilleistung nicht entgegengehalten werden.
VI. Eigentumsvorbehalt
VI. 1.) An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor (Vorbehaltsware), bis unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, vollständig beglichen sind.
VI. 2.) Die Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert werden. Die Berechtigung zur Veräußerung erlischt bei Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu wahren. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen; er bleibt jedoch bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auf eigene Kosten ermächtigt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen sowie die Art und Höhe der Forderungen zu benennen und uns alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner offenzulegen.
VI. 3.) Wird der Liefergegenstand zusammen mit einer anderen Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und des vereinbarten Preises als abgetreten.
VI. 4.) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VI. 5.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Zeit nach dem Gefahrübergang gegen die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Beschädigung durch Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahr des Unterganges, des Verlustes und der Beschädigung der Vorbehaltsware auf dem Transportwege zu versichern. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren und uns auf Verlangen sämtliche die Vorbehaltsware betreffende Schadensunterlagen, insbesondere Schadengutachten, zur Verfügung zu stellen, uns bestehende Versicherungen bekannt zu geben und uns nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für unsere Vorbehaltsware ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
VI. 6.) Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung von Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung ist unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
VI. 7.) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Auftraggeber stets für uns vorgenommen. Insoweit gelten wir als Hersteller gemäß § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Ware zu. Für die durch Verarbeitung,
Verbindung bzw. Vermischung entstehenden Sachen, an denen wir Voll- oder Miteigentum erwerben, gelten im Übrigen die Regelungen für Vorbehaltsware gemäß Ziff. VII Nr. 1-6 sinngemäß.
VI. 8.) Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Verkäufer zu erstatten.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
VII. 1.) Erfüllungsort für die Vertragspflichten beider Vertragsteile ist unser Geschäftssitz (Hagen).
VII. 2.) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Wetter. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
VII. 3.) Für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
VIII Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall soll eine Bestimmung gelten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
STAND: Januar 2023